Zukünftig müssen für alle Gebäude bei Verkauf oder Neuvermietung
Energieausweise vorgelegt werden. Die entsprechende Verordnung ist beschlossen und seit
dem 01.10.07 in Kraft.
Die Vorlagepflicht beginnt für Wohngebäude bis Baujahr 1965 ab 01.07.08, für alle anderen Wohngebäude ab 01.01.09, für Nichtwohngebäude (Gewerbe, Hallen o.ä.) ab 01.07.09.
Für Wohngebäude bis zu 4 Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde, wird der bedarfsbezogene Ausweis vorgeschrieben. Ausnahmen bestehen, wenn beim Bau oder durch spätere Modernisierung mindestens die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11.August 1977 erreicht wird.
Der Gesetzgeber hat jedoch für einen befristeten Zeitraum eine Wahlmöglichkeit zwischen dem bedarfsorientierten und dem verbrauchsorientierten Energieausweis zugelassen. Diese Übergangsvorschrift gilt bis zum 30.09.08. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen für alle Gebäude verbrauchsorientierte Ausweise ausgestellt werden.
Diese Ausweise sind erheblich preisgünstiger als die bedarfsorientierten Ausweise und haben eine Gültigkeit von zehn Jahren.