| Verordnung über die
Aufstellung von Betriebskosten § 1 Betriebskosten (1) 1Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer
oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den
bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und
des Grundstücks laufend entstehen. 2Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder
Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige
Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die
Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: 1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes
erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom
Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder
freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung
(Verwaltungskosten), 2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung
des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung,
Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel
ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten). § 2 Aufstellung der Betriebskosten Betriebskosten im Sinne von § 1 sind: 1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die
Grundsteuer; 2. die Kosten der
Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich
der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der
Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe; 3. die Kosten der
Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren
für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden
nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; 4. die Kosten a) des Betriebs
der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten
der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die
Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch
eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der
Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der
Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der
Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder b) des Betriebs
der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der
verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten
der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder c) der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens
a, hierzu gehören das Entgelt
für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
entsprechend Buchstabe a oder d) der Reinigung
und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der
Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten
der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz; 5. die Kosten a) des Betriebs
der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören
die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe
a oder b) der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des
Buchstabens a, hierzu gehören
das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder c) der Reinigung
und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören
die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern
der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft; 6. die Kosten
verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen a) bei zentralen
Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder b) bei der
eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder c) bei verbundenen
Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; 7. die Kosten des
Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören
die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung
und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten
der Reinigung der Anlage; 8. die Kosten der
Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der
Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden
Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der
Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren,
die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von
Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; 9. die Kosten der
Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der
Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam
genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,
Fahrkorb des Aufzugs; 10. die Kosten der
Gartenpflege, hierzu gehören
die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von
Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen
Verkehr dienen; 11. die Kosten der
Beleuchtung, hierzu gehören
die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern
gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen; 12. die Kosten der
Schornsteinreinigung, hierzu gehören
die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als
Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; 13. die Kosten der
Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören
namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie
sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das
Gebäude, den Öltank und den Aufzug; 14. die Kosten
für den Hauswart, hierzu gehören
die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer
oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die
Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung
betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für
Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; 15. die Kosten a) des Betriebs
der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören
die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das
Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die
Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen, oder b) des Betriebs
der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören
die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für
Breitbandkabelanschlüsse; 16. die Kosten des
Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören
die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind; 17. sonstige
Betriebskosten, hierzu gehören
Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind. |