Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der
Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV)
in der Fassung vom 02.12.08
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler
Warmwasserversorgungsanlagen,
2. der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen
nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung) durch den Gebäudeeigentümer auf
die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1. der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
2. derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 in der Weise
übertragen worden ist, daß er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder
mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter,
3. beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer
oder mehrerer Eigentums-wohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und
Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme und Warmwasser versorgten Räume, soweit
der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen
Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zugrunde
legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus
dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum,
soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der
Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen
Bestimmungen vor.
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf das Wohnungseigentum anzuwenden
unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluß der Wohnungseigentümer
abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser getroffen worden sind.
Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die
Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den
§§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind.
Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen
Regelungen über die Tragung von Verwaltungskosten zu verteilen.
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und
Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer
haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung
mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er diese
den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme
ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem
Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung
ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme-
und Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu verlangen.
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder
Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler
oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen
zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet
werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, daß sie den
anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder daß ihre Eignung auf andere Weise
nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung
die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem
geeignet sein und so angebracht werden, daß ihre technisch einwandfreie Funktion
gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten
Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfaßt, so sind zunächst durch Vorerfassung vom
Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit
gleichen Ausstattungen erfaßt wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei
unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen
eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und
Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf
die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel
innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht
erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des
Nutzers gespeichert ist und von diesem abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung
des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein
Warmwasserzähler eingebaut ist.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert
nach dem Verhältnis der erfaßten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen
aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfaßten
Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
1. die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach
dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn-
oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden,
2. die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf
die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen. Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann
nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der
erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume
aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfaltenden anteiligen Kosten
richten sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach §§ 7 Abs. 1, Satz 1,
§§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese einmalig für
künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1. bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
2. nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von
Heizenergie bewirken. Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur
mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig oder
3. aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50
vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten Wärmeverbrauch der Nutzer zu
verteilen.
In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutz-verordnung vom 16. August 1994
(BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und
in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind
von den Kosten des Betriebes der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem
erfassten Wärme-
verbrauch der Nutzer zu verteilen. .
In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeversorgung überwiegend
ungedämmt sind, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik
bestimmt werden. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem
umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum
der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die
Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage,
der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
einschließlich der Einstellung durch einen Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des
Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die
Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur
Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere
die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme und Warmwasserversorgung der letzten drei
Jahre wiedergeben.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und
die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind
mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfaßten
Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die
Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten
der Wassererwärmung entsprechend § 7 Abs. 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören
die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der
Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der
Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entspechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des
Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage entsprechend § 7 Abs.
2.
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme- und Warmwasser bei
verbundenen Anlagen
(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des
Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen
mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei
eigenständiger gewerblicher Wärme-lieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu
bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den
einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur
Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der
zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch
eigenständige gewerbliche Wärmelieferungen mit Wärme versorgt werden, können
anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung verwendet werden. Der Anteil der zentralen
Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am
Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallene Wärmemenge (Q) ist
ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit
einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung
Q = 2,5 * (KWh/m³ * K) * V * (tw-10)°C
bestimmt werden. Dabei sind zugrunde zu legen
1. das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m³);
2. die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tW) in Grad Celsius
(°C);
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten
Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale
Warmwasserversorgungs-anlage entfallene Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt
werden:
Q = 32 * (KWh/ m² * Awohn) * Awohn
Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche
(AWohn) zu Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte
Wärmemenge (Q) ist
1. bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und
2. bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren
(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen
Warmwasserversorgungsanlege (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schüttraummetern
nach der Gleichung
B = Q / Hi
zu bestimmen
Dabei sind zu Grunde zu legen
1. Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach
Absatz 2 in kWh;
2. der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l),
Kubikmeter (m³), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte können
verwendet werden für:
Leichtes Heizöl EL 10 kWh/l
Schweres Heizöl 10,9 kWh/l
Erdgas H
10 kWh/m³
Erdgas L
9 kWh/m³
Flüssiggas 13,0
kWh/kg
Koks
8 kWh/kg
Braunkohle
5,5 kWh/kg
Steinkohle
8
kWh/kg
Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg
Holzpellets
5
kWh/kg
Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energiever-sorgungsunternehmens oder
Brennstofflieferanten Hi -Werte, sind diese zu verwenden. Soweit die Abrechnung über
kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.
(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil
an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu verteilen, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen
Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht
erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der
betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer
anderer Räume oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu
ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des
erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder
Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung
maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten
Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1
für die Verteilung der übrigen Kosten zugrunde zu legenden Maßstäbe zu verteilen.
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der
Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel
betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfaßten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der
Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus
den anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die
übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder läßt sie wegen des Zeitpunktes des
Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der
Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen
Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben
unberührt.
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8
Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie
nicht anzuwenden
1. auf Räume,
a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15kWh/(m²*a) aufweisen
b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des
Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist oder
c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den
Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime;
b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen
vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig
keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder
Solaranlagen oder
b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von
Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfaßt wird;
4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlage, soweit diese Kosten in den
Fällen des § 1 Abs. 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern
vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden; #
5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen
besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen
unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt
Absatz 1 entsprechend.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen
(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den
Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der
Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn
entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im
Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer;
insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Abs. I Satz 2 gelten bis zum 21. Dezember 2013 als erfüllt
1.für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs
vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
2. für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Datums "1. Juli 1981 " das Datum "
1. August 1984" tritt.
(4) § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die
nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine
frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Abs. 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30.
September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die
Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 als erfüllt.
(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese
Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 13 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-gesetzes in Verbindung
mit § 10 des Energieeinsparungs-gesetzes auch im Land Berlin.
§ 14 Inkrafttreten