| Hinweise zur Ausstattung mit Erfassungsgeräten zur Verbraucherfassung Informationen zur Heiz-/Warmwasserkostenabrechnung mit grundsätzlichen
Hinweisen, die zu beachten sind bei dem Einsatz von Heizkostenverteilern. im Text: HK=Heizkörper, HKV=Heizkostenverteiler 1. Alle Heizkörper (HK) der Abrechnungseinheit sind durch
Heizkostenverteiler (HKV) zu erfassen. Ausgenommen werden können nur Heizkörper, die
gemeinschaftlich nutzbar sind (Heizkostenverordnung §
4, Abs. 3). Entsprechend den effektiv vorhandenen und zu erfassenden Heizkörpern sind
Änderungen gegenüber den vor der Montage genannten Stückzahlen möglich. 2. Durch HKV können fast alle handelsüblichen HK, die mit Ventilen
ausgestattet sind und ohne Fremdenergie arbeiten, erfaßt werden. Vor Montage der HKV
werden Fabrikate, Typen, Maße aufgenommen und die Norm-Leistung der HK festgestellt. Sind
HK trotz Recherchen nicht eindeutig zuzuordnen, wird die Leistung vergleichbarer HK
eingesetzt. 3. Nicht durch HKVV zu erfassen sind: Fußboden-,
Deckenstrahlheizungen, klappengesteuerte Heizkörper, Luftheizer (Sammelbezeichnung:
sonstige Wärmeverbraucher), sogenannte Niedertemperaturheizungen mit
Auslegungsvorlauftemperaturen unter 55° C und Einrohrheizungen, soweit sie über eine
Nutzeinheit hinausgehen. (Aufzählung lt. DIN 4713, Teil 2, Abs. 1). Die
Auslegungsvorlauftemperatur ist nicht zu verwechseln mit der tatsächlich gefahrenen
Vorlauftemperatur. In den durch HKVV erfaßbaren Anlagen liegt die tatsächliche
Vorlauftemperatur bei entsprechenden Witterungsbedingungen häufig im Bereich von 50° C. 4. Soweit sonstige Wärmeverbraucher vorhanden sind
(Fußbodenheizung u.a., siehe Ziff. 3) müssen bauseits Wärmezähler vorhanden sein oder
installiert werden. Bei unterschiedlichen Nutzungs-Gebäudearten mit abweichenden
Betriebsbedingungen und Vorlauftemperaturen ist eine Vorerfassung derartiger Nutzergruppen
durch Wärmezähler i.d.R. erforderlich. Werden derartige Meßvorrichtungen erst nach der ausgeführten
HKVV-Montage installiert, bitten wir um schriftliche Mitteilung über Zählerart,
Zählerstand, Anzeige Einheit (z.B. MWh), Zählereinbauort und Einbaudatum, insofern wir
nicht gesondert zur Erfassung dieser Zählerdaten beauftragt werden. 5. Bei der Warmwasserversorgung aus der Heizung (verbundene Anlagen)
müssen die Kosten für Heizung und Warmwasser getrennt werden. Hierzu ist ein
Kaltwasserzähler im Boiler/Kesselvorlauf erforderlich. Der Warmwasserverbrauch je
Nutzeinheit sollte durch Warmwasserzähler erfaßt werden. Auf das Anbringen der
Ausstattung zur Verbrauchserfassung kann nur verzichtet werden, wenn es nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. (Heizkostenverordnung § 11, Abs. 2.) Sind keine Wasserzähler
vorhanden, wird der Warmwasserkostenanteil nach qm-Nutzfläche auf die Nutzer umgelegt. Bei nutzungsbedingt unterschiedlichen Verbrauchsgewohnheiten
sollte zumindest eine teilweise Warmwasserverbrauchserfassung erfolgen. Es ist nicht
vertretbar, z.B. Wohnungen, Büros oder gewerbliche Einheiten nach dem gleichen festen
Schlüssel zu berechnen. Als Zwischenlösung bietet sich an: z.B. Wohnungen nach
qm-Nutzfläche und gewerbliche Nutzeinheiten, wie Metzgereien u.a., getrennt nach
Verbrauch/Zähleranzeige erfassen und abrechnen. In derartigen Sonderfällen ist auch eine
nachträgliche Installation von Warmwasserzählern zumeist möglich. Die Warmwasserkostenabrechnung kann sowohl nach den von uns
gelieferten Zählern wie auch nach allen handelsüblichen Zählern erfolgen, zu beachten
ist die Eichgültigkeitsdauer. |